§ 2 VVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

vgl. § 10 Abs. 2 lit c; § 14 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 VStG 1950; und Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955

§ 2.

(1) Bei Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

vgl. § 10 Abs. 2 lit c; § 14 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 VStG 1950; und Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955

Schlagworte

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Schonungsprinzip

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2026

Gesetzesnummer

10005223

Dokumentnummer

NOR12058497

alte Dokumentnummer

N41950123140

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