vgl. § 10 Abs. 2 lit c; § 14 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 VStG 1950; und Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955
§ 2.
(1) Bei Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
vgl. § 10 Abs. 2 lit c; § 14 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 VStG 1950; und Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955
Schlagworte
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Schonungsprinzip
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2026
Gesetzesnummer
10005223
Dokumentnummer
NOR12058497
alte Dokumentnummer
N41950123140
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