§ 2.
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002520
Dokumentnummer
NOR40102658
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