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§ 2 Vulkaniseur-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

§ 2.

Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002520

Dokumentnummer

NOR40102658

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