Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 2.
(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
Schlagworte
Ergebnishaushalt, Finanzierungshaushalt
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40252156
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