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§ 2 Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2022

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

§ 2.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

20011997

Dokumentnummer

NOR40246877

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