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§ 2 VersSt-IPV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer

§ 2.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Abs. 2 zu informieren:

  1. 1. die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer,
  2. 2. die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
  3. 3. den Namen des Versicherers,
  4. 4. den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
  5. 5. die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
  6. 6. den Gegenstand der Versicherung,
  7. 7. die Versicherungssumme in Euro,
  8. 8. die Dauer der Versicherung,
  9. 9. den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
  10. 10. die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich

  1. 1. im Zuge der Begründung des Versicherungsverhältnisses, sofern dieses nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird,
  2. 2. bis zum 31. August 2024, sofern das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2023 bestanden hat,
  3. 3. unverzüglich ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht oder
  4. 4. wenn Z 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inland
  1. zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012470

Dokumentnummer

NOR40258503

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