§ 2.
(1) Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 ist neu festzusetzen, soweit sich ein vom Jahresbetrag 1961 abweichender Jahresbetrag ergibt,
- a) durch eine Änderung des Hebesatzes für das Kalenderjahr 1962 oder
- b) durch eine Fortschreibungsveranlagung oder Nachveranlagung (§§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149) zum 1. Jänner 1962 oder
- c) infolge einer mit dem 1. Jänner 1962 wirksam werdenden oder wegfallenden Grundsteuerbefreiung.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1961 zu erheben, ohne daß es einer neuen bescheidmäßigen Festsetzung bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018
Gesetzesnummer
20010374
Dokumentnummer
NOR40209271
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