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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2002/453

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2.

(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

  1. – die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
  2. – die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
  3. – die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
  4. – die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
  5. – außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

  1. – die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
  2. – die Prüfungsfeststellungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20002336

Dokumentnummer

NOR40230744

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