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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1995/3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2020

§ 2.

(1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Art. 86 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:

  1. 1. Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur,
  2. 2. Tabakwaren gemäß § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995.

(2) Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:

  1. 1. für nicht von Abs. 1 Z 1 umfasste Zubereitungen und Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol., die von den Positionen 2204, 2205, 2206 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur umfasst sind, auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlussbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;
  2. 2. für nicht von Z 1 erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l;
  3. 3. für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l.

Schlagworte

Warenprobe

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40223479

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