Dienstausweis
§ 2.
Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ des Ressorts, für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20004531
Dokumentnummer
NOR40073906
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