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§ 2 Verordnung betreffend Dienstausweise

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Dienstausweis

§ 2.

Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ des Ressorts, für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073906

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