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§ 2 Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 2

Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach § 1, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.

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