Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten
eingeschränkte Gewerbe
§ 2.
(1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.
(2) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durch
- 1. den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und b angeführten Ausbildungsgang oder
- 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002510
Dokumentnummer
NOR40039054
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