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§ 2 Vermarktung von Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2020

Marktnotierungen

§ 2.

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2011 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20010888

Dokumentnummer

NOR40220394

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