§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychische Gesundheit und geistige Behinderung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Counsellor for Mental Health and Mental Handicap“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Counsellor for Mental Health and Mental Handicap“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20004046
Dokumentnummer
NOR40063840
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
