§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des fünfsemestrigen Ausbildungslehrganges “Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung" hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung “Akademische Supervisorin" und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung “Akademischer Supervisor" zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20003644
Dokumentnummer
NOR40056590
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