§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Interkulturalität und Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Referentin für Interkulturelle Kommunikation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Referent für Interkulturelle Kommunikation“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20003546
Dokumentnummer
NOR40055200
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