§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Industrial Engineer“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Industrial Engineer“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Industrial Engineer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20003531
Dokumentnummer
NOR40054924
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