§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Business Management" hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung “Akademische Business Managerin" und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung “Akademischer Business Manager" zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
20003525
Dokumentnummer
NOR40054858
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