§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.
Schlagworte
Gesundheitswesen
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
20003478
Dokumentnummer
NOR40054148
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