§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater und Coach“ zu verleihen.
Schlagworte
Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20003354
Dokumentnummer
NOR40052120
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