§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Integrative Wirtschaftstrainerin“ und Akademischer Integrativer Wirtschaftstrainer“; Lehrgang Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“, Institut für Kommunikations- und Konfliktpädagogik und Coaching

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Integrative Wirtschaftstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Integrativer Wirtschaftstrainer“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20003346

Dokumentnummer

NOR40052081

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