§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Integrative Wirtschaftstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Integrativer Wirtschaftstrainer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20003346
Dokumentnummer
NOR40052081
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