§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Managerin für Technische Services“ und Akademischer Manager für Technische Services“; Lehrgang Technische Services Management“, SanConsult Betriebsberatungsges. m.b.H., Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Technische Services Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin für Technische Services“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager für Technische Services“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20003218

Dokumentnummer

NOR40049889

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