§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Managerin“ und Akademischer Manager“; Lehrgang Management“, SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20003216

Dokumentnummer

NOR40049841

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