§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Controlling hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20003197
Dokumentnummer
NOR40049673
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
