§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Controllerin“ und Akademischer Controller“; Lehrgang für Controlling, Österreichisches Controller-Institut, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Controlling hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20003197

Dokumentnummer

NOR40049673

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