§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Motopädagogin“ und Akademischer Motopädagoge“ und des akademischen Grades Master of Arts“; Lehrgang Motopädagogik“ und Lehrgang Motopädagogik - Master Programm“, Niederösterreichische Landesakademie

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2005

Lehrgang „Motopädagogik – Master Programm“

§ 2.

Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang „Motopädagogik – Master Programm“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des viersemestrigen Lehrganges „Motopädagogik – Master Programm“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20004341

Dokumentnummer

NOR40069657

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