§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management & Umwelt“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Environmental Management)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20003772
Dokumentnummer
NOR40058322
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