§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Verwaltungsmanagement" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Public Management", abgekürzt “MPM", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20003338
Dokumentnummer
NOR40051908
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