§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “MA in Arts Management" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Arts in Arts Management", abgekürzt “MA", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20003295
Dokumentnummer
NOR40051194
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