§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung des akademischen Grades Master of Laws“, Lehrgang Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau am Bodensee

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

20003203

Dokumentnummer

NOR40049722

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