§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für akademische Orientstudien hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Orientalistin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Orientalist“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20003034
Dokumentnummer
NOR40046431
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