§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Supervisorin“ und Akademischer Supervisor“, Lehrgang Supervision“, Institut für Integrative Bildung des Vereines Sympaideia, Innsbruck

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20002960

Dokumentnummer

NOR40045514

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