§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Executive MBA in General Management" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Business Administration", abgekürzt “MBA", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
20002951
Dokumentnummer
NOR40045433
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