§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademisches Verwaltungsmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Verwaltungsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Verwaltungsmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20002896
Dokumentnummer
NOR40044673
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