§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Produktentwicklungsmanagerin“ und Akademischer Produktentwicklungsmanager“, Postgraduate Lehrgang Integrated Product Development“, Fachhochschule Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des dreisemestrigen Postgraduate Lehrganges „Integrated Product Development“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Produktentwicklungsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Produktentwicklungsmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20002634

Dokumentnummer

NOR40040161

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