§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Finanzmanagement (MBA)" hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration", abgekürzt „MBA", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
20001907
Dokumentnummer
NOR40029698
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