§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Supervisorin und Coach“ und Akademischer Supervisor und Coach“, Lehrgang Supervision und Coaching“, Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Supervision und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor und Coach“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20001865

Dokumentnummer

NOR40029070

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