§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Tourismusmanagerin“ und Akademischer Tourismusmanager“, Lehrgang für Tourismus und Freizeitwirtschaft, Tourismus Akademie Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Tourismus und Freizeitwirtschaft hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Tourismusmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Tourismusmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20001679

Dokumentnummer

NOR40025456

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