§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Business Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Business Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Business Manager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
20001383
Dokumentnummer
NOR40019041
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
