§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Supervisorin“ und Akademischer Supervisor“, Ausbildungslehrgang für Supervision, Institut für Integrative Bildung (Sympaideia)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2001

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Ausbildungslehrgang für Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20001292

Dokumentnummer

NOR40017874

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