§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Personal- und Organisationsentwicklerin“ und Akademischer Personal- und Organisationsentwickler“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang Personal- und Organisationsentwicklung“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Personal- und Organisationsentwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Personal- und Organisationsentwicklerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Personal- und Organisationsentwickler“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20001238

Dokumentnummer

NOR40017505

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