§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische IT-Expertin“ und Akademischer IT-Experte“, Lehrgang Angewandte Informatik – IT-Werkzeuge und Neue Medien erfolgreich anwenden“, Management Center Innsbruck (MCI)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Angewandte Informatik – IT-Werkzeuge und Neue Medien erfolgreich anwenden“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische IT-Expertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer IT-Experte“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20001174

Dokumentnummer

NOR40016434

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