§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Angewandte Informatik – IT-Werkzeuge und Neue Medien erfolgreich anwenden“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische IT-Expertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer IT-Experte“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20001174
Dokumentnummer
NOR40016434
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