§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Kommunikation und Trainingsdesign“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kommunikationstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kommunikationstrainer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20000848
Dokumentnummer
NOR40010774
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