§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Supervisorin“ und Akademischer Supervisor“, Lehrgang Supervision und Coaching“, Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Supervision und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20000685

Dokumentnummer

NOR40007891

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