§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Supervision und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20000685
Dokumentnummer
NOR40007891
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