§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters “Feministisches Grundstudium" hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung “Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik" und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung “Akademischer Referent für feministische Bildung und Politik" zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20000265
Dokumentnummer
NOR40002385
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