§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung des akademischen Grades Master of Advanced Studies (Internationale Genderforschung und feministische Politik)“

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters “Internationale Genderforschung und feministische Politik" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Internationale Genderforschung und feministische Politik)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Gesetzesnummer

20000260

Dokumentnummer

NOR40002321

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