§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

§ 2.

Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation hat an die Absolventinnen die Bezeichnung „Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

10010123

Dokumentnummer

NOR12128159

alte Dokumentnummer

N7199913313Y

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