§ 2.
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Salzach“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000).
(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes folgt. Die „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Gesetzesnummer
20003651
Dokumentnummer
NOR40097019
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