§ 2
Auf Ansprüche, für die die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes nach dem 30. Juni 1953 endet, findet die Verordnung keine Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)