§ 2.
Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die Stoffe des Anhangs enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20006398
Dokumentnummer
NOR40108630
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