§ 2
Der Veräußerungsvorgang gemäß § 1 ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Der Veräußerungsvorgang gemäß § 1 ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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