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§ 2 V Verbot Mais MON 810

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2008

§ 2.

Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20005834

Dokumentnummer

NOR40098901

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